Schon bei der Gemeinderatsitzung am 13.06.2023 hat die Opposition eine Stellungnahme abgegeben und wollte diese Bausperre über das gesamte Gemeindegebiet ausweiten! Da wir ihnen erklärt haben, dass wir diese Bausperre nicht ohne Rücksprache mit unserem zuständigen Raumplaner durchführen wollen, wurde die Stellungnahme von GGR Keiblinger zurückgezogen. Es wurde so verblieben, dass wir uns bis zur nächsten Gemeinderatsitzung bei unserem Raumplaner DI Haderer erkundigen und das Ergebnis von dieser Erkundigung im Gemeinderat von VBGM Buchberger berichtet wird. Bei der darauffolgenden Gemeinderatssitzung am 27.6. 2023 beanstandete GGR Keiblinger das letzte Gemeinderatsprotokoll insofern, dass er meinte, wir haben zugesagt die Bausperre für die nächste Gemeinderatsitzung aufzunehmen, was aber nicht der Richtigkeit entspricht, da wir ja gesagt haben, das müssen wir mit unserem Raumplaner der Gemeinde zuvor abklären. Die Opposition brachte nun bei der letzten Gemeinderatsitzung den Dringlichkeitsantrag ein: Sie wollten einen Dringlichkeitsantrag „Bausperre“ für das ganze Gemeindegebiet haben. Dieser Dringlichkeitsantrag wurde vom Gemeinderat aufgenommen und in einem späteren Tagesordnungspunkt zugeordnet. Es wurde gleich darauf hingewiesen, dass sich VBGM Buchberger zwischenzeitig bei unserem Raumplaner über die Stellungnahme und die geforderte Bausperre erkundigt hat und die Antwort vom Raumplaner beim zugeordneten Tagesordnungspunkt zur Kenntnis gebracht wird. Außerdem wurde darüber abgestimmt, den Punkt Dringlichkeitsantrag „Bausperre“ in den Ausschuss von VBGM Buchberger zuzuweisen. Bei der Abstimmung stimmten alle Gemeinderäte dafür (auch die der Opposition) bis auf Frau Hörner (sie enthielt sich ihrer Stimme) dass VBGM Buchberger diesen Punkt in seinem Ausschuss zu behandeln bekam. Nach dieser Abstimmung knallte GGR Keiblinger seine Tasche auf den Tisch und alle Gemeinderäte der Opposition standen auf und verließen gemeinsam die Gemeinderatssitzung. Die Stellungnahme von unserem Raumplaner Hr. DI Haderer haben wir auch schriftlich erbeten und so kann sie jeder nachlesen und sich selbst ein Bild von dieser Sinnhaftigkeit machen.
Wenn man sich diesen Text aufmerksam durchliest, fragt man sich schon, ob der Opposition ihre Forderungen wirklich bewusst sind!
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Stellungnahme Haderer
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
in ggst. Angelegenheit erlauben wir uns nachfolgende Anmerkungen:
Die Bausperre im Hinblick auf die Erlassung des Teilbebauungsplans Heiligeneich war erforderlich, da in dieser Ortschaft auf Grund der bestehenden Siedlungs- und Bebauungsstrukturen sowie den Baulandreserven und dem Nachverdichtungspotential die größte Dringlichkeit innerhalb der Gemeinde Atzenbrugg besteht. Diese Bausperre wurde am 13.06.2023 erlassen.
Für das restliche Ortsgebiet wird grundsätzlich auf die laufende Bausperre gem. §26 (1) NÖ ROG 2014 verwiesen, die auf Grund der beabsichtigten ÖROP-Änderung erlassen und im März 2023 um ein weiteres Jahr verlängert wurde.
Demzufolge ist für den Zeitraum der Bausperre die Errichtung von mehr als zwei Wohneinheiten im Bauland Wohngebiet bzw. von mehr als sechs Wohneinheiten im Bauland Kerngebiet unzulässig und ist eine Bausperre für die Erlassung eines Bebauungsplans für die KGs Atzenbrugg und Trasdorf fachlich nicht erforderlich. Eine Überschneidung mehrerer Bausperren ist in Hinblick auf die maximale Geltungsdauer und dem damit für die Gemeinde verbundenen Planungszeitraum nachteilig.
Im Hinblick auf die allfällige Erlassung einer Bausperre gem. §35 (1) NÖ ROG 2014 (Bausperre Bebauungsplan) für das gesamte Gemeindegebiet wird darauf hingewiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne Grundlagenforschung die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans nicht für alle Ortschaften erkannt wird.
Die Erlassung eines BEBPL für nahezu vollständig bebaute Siedlungsbereiche erzielt nur geringe planerische oder gestalterische Wirkungen und kann bei Festlegungen, die vom Baubestand nicht nur geringfügig abweichen, Probleme bei einzelnen Bauvorhaben zur Folge haben. Da sich die Grundlagenforschung oftmals zeit- und kostenintensiv gestaltet, nehmen in so einem Fall Gemeinden öfters von der Erlassung eines Bebauungsplans Abstand. Gemäß §54 NÖ Bauordnung 2014 sind auch Regelungen für Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorgesehen. Beispielsweise für die Ortschaft Weinzierl scheint dies auf Grund der geringen Entwicklungsmöglichkeiten (naturräumliche Einschränkungen, geringe Baulandtiefen etc.) als ausreichend und die Erlassung eines Bebauungsplans als unverhältnismäßig aufwändig (vgl. Kommentar zum NÖ Baurecht, Kienastberger, Stellner Bichler).
Als Entscheidungsgrundlage für die Erlassung eines Bebauungsplans auch für die bevölkerungsschwächeren und siedlungsstrukturell weniger dynamischen Ortschaften schlagen wir vor, anhand der Ortschaft Hütteldorf bebauungsplanrelevante Merkmale und mögliche Festlegungen zu erörtern. Dies wäre ebenso zweckmäßig in Hinblick auf die Ziele der Bausperre, die in der Verordnung möglichst genau anzugeben sind, da eine Bausperre nicht mit einem absoluten Bauverbot gleichzusetzen ist und die Baumöglichkeiten als qualifizierte Ausnahme zu sehen sind, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn kein Widerspruch zur Planungsabsicht vorliegt. Eine möglichst klare Angabe der Ziele soll der Baubehörde eine Beurteilung ermöglichen, ob einlangende Bauansuchen trotz Bausperre genehmigungsfähig sind (vgl. Kommentar zum NÖ Baurecht, Kienastberger, Stellner Bichler).
Der Bearbeitungsaufwand ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwer abzuschätzen. In Abhängigkeit von der Anzahl der Ortschaften, für die ein Bebauungsplan erlassen werden soll, kann ein Rahmen von rund 350 bis 620 Arbeitsstunden angenommen werden.
Liebe Grüße Armin Haderer
DIPL. ING. ARMIN HADERER RAUMPLANER